Jugendmedienschutz

Wie sieht es denn aktuell aus mit dem Jugendschutzgesetz und dem Jugendmedienschutz? Gibt es Neues? Die wichtigsten Regelungen in Kürze.

k.A.
3/2004

Jugendschutzgesetz

Mit dem neuen Jugendschutzgesetz
(JuSchG) soll vor allem den Gefährdungen
für die Erziehung und Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen
begegnet werden, gerade in
Bezug auf Computerspiele und
Internetangebote.

Prinzipiell wird immer unterschieden
zwischen
Trägermedien (Medien, die Texte,
Bilder oder Töne auf physikalischen
Trägern darstellen, z.B. Zeitschrift,
Buch, CD, Videokassette, ...) und
Telemedien (Medien, die ausschließlich durch elektronische Informations-

und Kommunikationsdienste
übermittelt werden, z.B.
Internet).

Jugendmedienschutzstaatsvertrag

Der Zweck des Staatsvertrages
(JMStV) ist der einheitliche Schutz
der Kinder und Jugendlichen vor
Angeboten in elektronischen Informations-
und Kommunikationsmedien
(Internet), die deren Entwicklung
oder Erziehung beeintr
ächtigen oder gefährden.

Das Jugendschutzgesetz sowie der
Jugendmedienschutzstaatsvertrag
ergänzen einander und bieten gemeinsam
einen wirksamen Schutzrahmen,
um Kinder und Jugendliche
vor negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit
und in den Medien zu
schützen.

Fernsehen

Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen
(FSF) ist ein gemeinnütziger
Verein und als Organ der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
(JMStV) anerkannt. Die FSF wird
getragen von den privaten Fernsehanbietern
in Deutschland.
Ziel der FSF ist es, einerseits den Jugendschutz
im Fernsehen zu verbessern
und andererseits durch
medienpädagogische Aktivitäten,
Publikationen und die Unterstützung
von Forschungsarbeiten den
bewussteren Umgang mit dem Medium
Fernsehen zu fördern.

Seit April 1994 lassen die Vereinsmitglieder
ihre Programme bei der
FSF prüfen, seit August 2003 arbeitet
die FSF als anerkannte Selbstkontrolle
im Rahmen des JMStV.
Die Prüfausschüsse entscheiden vor
der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen
über die sachgerechte
Programmierung. Ob und zu welcher
Zeit Programme unter
Jugendschutzgesichtspunkten gesendet
werden dürfen, hängt
insbesondere von einem vertretbaren
Maß an Gewalt- und Sexualdarstellungen
ab.

Computerspiele

Die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) führt gemeinsam mit den
Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) das Verfahren zur Altersfreigabe
von Computerspielen durch. Ein Vertreter der OLJB wirkt im Begutachtungsverfahren
mit und erteilt auf dieser Grundlage die Altersfreigaben.

Im Auftrag der USK spielt ein Spieletester ein Computerspiel und versucht
möglichst viele Spielzüge im Spiel auszuloten. Besonders schwierig bei der
Prüfung von Computerspielen ist der immer neue Spielverlauf. Je nach Wahl
der Spielzüge und durch unterschiedliche Spielgegner kann ein und dasselbe
Spiel bei zwei Vorführungen völlig unterschiedlich sein.

Internet

jugendschutz.net hat den Auftrag, die
Angebote der Telemedien zu überprü-
fen. Während jugendschutz.net urspr
ünglich nur für die Kontrolle von
Mediendiensten zuständig war (Angebote,
die sich an die Öffentlichkeit richten),
wurde das Tätigkeitsfeld durch In-
Kraft-Treten des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages auch auf interaktive
und kommunikative Angebote erweitert,
die bisher den Telediensten (z.B.
Chat, Instant Messaging, File-Sharing)
zugerechnet wurden und die eine besondere
Anziehungskraft auf Jugendliche
ausüben.
Bei Verstößen gegen Bestimmungen
des JMStV soll jugendschutz.net den
Anbieter hierauf hinweisen und die anerkannten
Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die Kommission
für Jugendmedienschutz (KJM) informieren.

Kampagne

Die Bundesministerin für Familien,
Senioren, Frauen und Jugend,
Renate Schmidt, hat unter dem
Motto „SCHAU HIN! Was deine
Kinder machen - Medienspaß
ohne Risiko“eine Kampagne ins
Leben gerufen, durch die die Öffentlichkeit
für das Thema „Kinder
und Medien“ mobilisiert werden
soll, um damit insbesondere die
Medienkompetenz der Eltern zu
stärken.

Moderne Medien sind in unserer

Gesellschaft allgegenwärtig.
Sie bieten Information und
Unterhaltung, bergen aber auch
viele Gefahren für eine gesunde
Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen.

Kino und Video

Die Alterfreigabe von Filmen erfolgt
durch die Freiwillige Selbstkontrolle
der Filmwirtschaft (FSK). Die seit
1949 bestehende FSK begann auf
freiwilliger Basis 1983 mit der Prü-
fung von Videofilmen. 1985 wurde
mit der Novellierung des JÖSchG
eine Altersfreigabe für Videofilme
und vergleichbare Bildträger zum
Gesetz. Die Prüfung ist freiwillig.
Nichtgeprüfte Filme dürfen aber nur
an Erwachsene abgegeben werden.

"Parental Guidance"-Regelung
Eltern bzw. personensorgeberechtigte
Personen können mit
Kindern zwischen 6 und 11 Jahren
einen Kino-Film besuchen, der erst
ab 12 Jahren freigegeben ist. Es liegt
hierbei im Ermessen der Eltern zu
entscheiden, ob der Film für das
jüngere Kind schon sehenswert ist
und auch verstanden werden kann.
Ob diese Regelung sinnvoll ist, wird
vielfach bezweifelt, da es Eltern selten
möglich ist, sich vorab über einen
Film genau zu informieren. Au-
ßerdem verlässt kaum jemand das
Kino während einer Vorstellung.

Weitere Informationen

www.alm.de
www.bmfsfj.de
www.bundespruefstelle.de
www.fsf.de
www.fsk.de
www.jugendmedienschutz.de
www.jugendschutz.net
www.schau-hin.info
www.usk.de