Erweitertes Führungszeugnis
Als ein Element des präventiven Kinderschutzes sieht der Gesetzgeber die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis (EFZ) vor. Und zwar von allen Personen, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt mit ihnen haben. Ziel ist es, einschlägig vorbestrafte Personen von Aufgaben in der Kinder und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Davon betroffen sind Haupt-, Neben- und Ehrenamtliche (Bundeskinderschutzgesetz - § 72a SGB VIII).
Empfehlungen, wie diese Forderungen im BRK im ehrenamtlichen Bereich umgesetzt werden können, finden sich in der BRK-Handlungsempfehlung "Umsetzung des § 72a SGB VIII".