Ordnung für das Jugendrotkreuz

Von vielen unbemerkt, wurde am 7.Juli, also vor über einem halben Jahr, auch die Ordnung für das Jugendrotkreuz neu gefaßt und erlassen. Jeder Kreisverband hat entsprechend der von ihm gemeldeten JRK-Gruppen- und der Führungskräfte eine entsprechende Anzahl dieser JRK-Ordnungen zugestellt erhalten. Hoffentlich hat er sie auch an den entsprechenden Personenkreis verteilt!? Für Euch, die JRK-Gruppenmitglieder, ist von besonderem Interesse, daß Ihr Euren Gruppenleiter und dessen Stellvertreter selbst wählen müßt. Euch kann nur in Ausnahmefällen, die im § 3 Absatz 3 der JRK-Ordnung abschließend geregelt sind, ein Gruppenleiter oder sein Stellvertreter vom LdJA "vor die Nase gesetzt" werden.

Bodo Meyner
1/1978

Auch ist festgelegt, daß kein Gruppenleiter jünger als 16 Jahre alt sein darf. Also achtet bei dem Gruppenleiter und seinem Stellvertreter auf diese Anforderung der JRK-Ordnung! Ein jüngerer Gruppenleiter kann und darf vom Leiter der Jugendarbeit nicht in seinem Amt bestätigt werden. Auch muß sich der Gruppenleiter innerhalb angemessener Zeit der erforderlichen JRK-Gruppenleiter-Grundausbildung, die der Bezirksverband in regelmäßigen Abständen durchführt, unterziehen - und zwar alle drei Teile nacheinander. Der jeweilige BRK-Bezirksverband wird dieses Erfordernis jeweils nach ganz genau festgelegten Richtlinien überprüfen und erforderlichenfalls diejenigen Gruppenleiter, die sich bislang der Ausbildung (bewußt) entzogen haben, zu diesem Lehrgang einladen.

Die Unter- bzw. Überordnung - sprich also die Hierarchie im Jugendrotkreuz - ist ebenfalls geregelt:

 

Von unten nach oben bildet sich folgende Pyramide:

Dann der JRK-Kreisausschuß, der in seiner Zusammensetzung genau vorgeschrieben ist. Er besteht nämlich: Aus dem Leiter der Jugendarbeit, dem Leiter der Schularbeit, dem Leiter der Gruppenarbeit, höchstens fünf Vertretern der JRK-Vertrauenslehrer (soweit vorhanden), höchstens fünf Vertretern der JRK-Gruppen sowie einem Jugendwart der Wasserwacht im Kreisverband.

 

 

 

 

Dieser JRK-Kreisausschuß wählt allein den Leiter der Jugendarbeit.

 

Die höchstens fünf Vertreter der JRK-Gruppen werden von den JRK-Gruppen und deren Führungskräften aus ihrer jeweiligen Mitte gewählt und sind damit Vertreter der Gruppen im JRKKreisausschuß.

 

 

Nachdem die Institution des JRK-Kreisausschusses seit Jahrzehnten bereits im Jugendrotkreuz üblich (sein müßte), wir jedoch wissen, daß in den wenigsten Kreisverbänden ein derartiger JRK-Kreisausschuß besteht, bitten wir Euch, um die Bildung des Kreisausschusses bemüht zu sein. Drängt Euren Leiter der Jugendarbeit auf die Bildung dieses Kreisausschusses, denn nur dieser kann die Aufgaben wahrnehmen. Notfalls meldet dem zuständigen JRK-Bezirksausschuß, daß in Eurem Kreisverband kein derartiger JRK-Kreisausschuß besteht. Der JRK-Bezirksausschuß wird dann mit dem jeweiligen Kreisverband bzw. dem jeweiligen LdJA ein ernstes Wörtchen reden.

Mehr Personen, als oben beschrieben, dürfen und können nicht im JRK-Kreisausschuß vertreten| sein. Es hat also der Kreiskolonnenführer, die Leiterin der Frauenbereitschaften, der Kreisgeschäftsführer (dieser außer dem Besuchsrecht) nichts in diesem JRK-Kreisausschuß verloren. Denn wir vom Jugendrotkreuz mischen uns ja auch nicht in die Angelegenheiten der anderen Rotkreuz-Gemeinschaften. Dasselbe erwarten wir deshalb auch von den anderen Rotkreuz- Gemeinschaften, da wir - das Jugendrotkreuz - eine gleichberechtigte Gemeinschaft des. Roten Kreuzes, versehen mit denselben Rechten und Pflichten wie diese sind.

 

 

 

B.M.