Eine Social Media Kachel mit dem Schriftzug "Cannabisgesetz und JRK"

Cannabisgesetz: Was heißt das für uns?

Mit dem neuen Cannabisgesetz entstehen für Jugendverbände ein paar Fragen, die wir im Sinne einer Einschätzung unsererseits mit empfehlendem Charakter beantworten wollen. Wenn bei euch weitere Fragen auftauchen, dann nehmen wir deren Beantwortung auch gerne in die unten stehende Liste auf. Meldet euch gerne bei Jörg in der Geschäftsstelle.

 

Darf bei einer JRK-Veranstaltung z. B. am Lagerfeuer konsumiert werden?

Das ist aus mindestens zwei Gründen nicht möglich. Zum einen gilt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, zu denen z. B. die meisten Zeltplätze zählen - ein Konsumverbot, das auch auf die Sichtweite abzielt. Das Gelände muss also schon ein ordentliches Stück verlassen werden - der Gesetzgeber orientiert sich hiebei grob an 100 Metern; gleiches gilt auch für Schulen. Außerdem ist der Konsum in unmittelbarer Anwesenheit von unter 18-jährigen verboten. Weiterhin bleiben für Jugendliche unter 18 Jahren Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis verboten. 

Cannabiskonsum vor einer Gruppenstunde?

Es ist bekannt, dass bei Cannabiskonsum eine größere Gefahr für den/die Konsument/-in ausgeht, abhängig z. B. von der Konsumform (über Lebensmittel oder über Rauchen) hinsichtlich weniger absehbaren Nachwirkungen (als z. B. bei Alkohol) als auch für passiv Konsumierende (vor allem Kinder und Jugendliche). Die Gefahr von Rückfällen und stark verzögert ausgelösten Wirkungen schließen aus unserer Sicht den Konsum von Cannabis im zeitlichen Kontext zu einer JRK-Veranstaltung - wie einer Gruppenstunde -  aus. Wie bei anderen berauschenden Stoffen gilt es auch bei Cannabiskonsum sich der Verantwortung und der Vorbildfunktion für junge Menschen bewusst zu sein, die in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen eine entscheidende Rolle spielt. Und wir sind uns sicher, dass unsere ehrenamtlich engagierten Gruppenleitenden zum Wohle der Kinder und Jugendlichen - auch im Einklang mit dem Kinder- und Jugendschutz - dies bestens und verantwortungsvoll handhaben werden.

Und was ist denn mit Bier und Zigaretten?

Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass Jugendgruppenleiter/-innen im Jugendrotkreuz vollkommen verantwortungsvoll mit den Kindern und Jugendlichen umgehen, für die sie bei Veranstaltungen die Aufsichtspflicht übertragen bekommen. Es gibt keinerlei Anlass, dies anders zu bewerten. Aufsichtspflicht ist zum Beispiel ein Thema in der Grundausbildung für Leitungskräfte, die jedes Jahr rund 200 junge Menschen bayernweit durchlaufen und sich so ausbilden lassen, um im Nachgang Verantwortung im Jugendrotkreuz als Gruppenleiter/-in zu übernehmen. Gleichwohl gibt es Menschen, die rauchen (außerhalb des Geländes in klaren Bereichen) oder am Abend ein Bier trinken. Hier sind die Aufsichtspflichten jedoch nicht tangiert, da bspw. eine andere Gruppenleitung der Kinder vollkommen nüchtern bleibt. Aus unserer Erfahrung ist der Umgang mit Alkohol ebenso sehr verantwortungsvoll gehandhabt. 

Mehr Informationen nötig?

Dann empfehlen wir dir den Blick auf die Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Dort gibt es auf einer neuen Seite aktuelle, umfangreiche und weitergehende Infomaterialien.