„Neutralitätsgebot“ oder „Neutralitätspflicht“ sind Begriffe, die durch die Landschaft der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere der außerschulischen Jugendbildung - und damit der Jugendverbände - geistern. Und dann ist einer der sieben Rot-Kreuz-Grundsätze auch noch "Neutralität". Wie oft wurde ich schon gefragt, ob man (das JRK) sich denn politisch äußern dürfe oder: zu bestimmten gesamtgesellschaftlichen Fragen dürfe man als JRK ja keine Meinung öffentlich kundtun.
Der Begriff der Neutralität wird hierbei gerade von Rechten instrumentalisiert und von Verwaltungen manchmal falsch ausgelegt (z. B. bei der Fragestellung, ob Jugendarbeit eine kommunale Pflichtaufgabe sei. Anmmerkung von mir: ist sie!). Damit werden gezielt Jugendverbände und -ringe und ihre - meist jungen ehrenamtlichen Leitungen - verunsichert. Vielmehr ist richtig: es gibt grundsätzlich kein parteipolitisches Neutralitätsgebot bei Jugendverbänden.
Neutralität in der Jugendverbandsarbeit: yay oder nay?
Das Jugendrotkreuz ist ein Jugendverband
Zur Definition
Einleitend erscheint es mir sinnvoll, noch einmal klar darzulegen, was ein Jugendverband ist. Denn es ist in diesem Fall sehr relevant.
Die gesetzliche Grundlage für Jugendverbände ist im SGB VIII, dem Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe, geregelt. Insbesondere in den § 11 (Jugendarbeit) und § 12 (Jugendverbände) ergibt sich hier der formale gesetzliche Rahmen und Auftrag für Jugendverbände, wie dem Jugendrotkreuz.
Freie Jugendhilfe vs. öffentliche Jugendhilfe
Zur Neutralitätsdiskussion ist es sinnvoll, eine wichtige Unterscheidung vorzunehmen.
Denn die Jugendhilfe hat im Kern 2 Säulen: die Freie Jugendhilfe und die Öffentliche Jugendhilfe. Öffentliche Jugendhilfe(einrichtungen) sind Angebote, die vom Staat (z. B. der Kommune) angeboten, koordiniert, durchgesetzt und verantwortet werden. Freie Jugendhilfe umfasst z. B. selbstorganisierte Jugendarbeit - so wie sie in Jugendverbänden geschieht. Hier findet man im SGB VIII:
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. (...)
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
§ 12 SGB VIII Förderung der Jugendverbände
Und in § 12 findet man neben der Verpflichtung zur auch finanziellen Förderung von Jugendverbandsarbeit:
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
darüber hinaus das geregelt, wodurch sich Jugendverbandsarbeit definiert, und wie sie funktioniert:
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
§ 11 SGB VIII Jugendarbeit
Was der Gesetzgeber meint, wenn er über "Jugendarbeit" spricht, findet sich ebenfalls im Sozialgesetzbuch:
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
- außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
- arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
- internationale Jugendarbeit,
- Kinder- und Jugenderholung,
- Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
Jugend- und Familienministerkonferenz (Mai 2025)
Erst vor kurzer Zeit haben sich in Hamburg die Jugend- und Familienminister/-innen mit der Stärkung der Jugendarbeit beschäftigt. Vor allem um auch nochmals Unsicherheiten zu nehmen, die bei den Anfeindungen von rechts kolportiert werden. Denn Neutralität im Sinne der Verfassung bedeutet Unparteilichkeit, nicht aber Wertefreiheit oder gar Positionslosigkeit. Positionen und Äußerungen außerhalb demokratischer Werte müssen durch Träger und Fachkräfte der Jugendarbeit als solche aufgezeigt und entsprechend behandelt werden. Das kann auch den Ausschluss von Vertreterinnen und Vertretern solcher Haltungen beinhalten – auch zum Schutz von jungen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ggf. von entsprechenden Äußerungen und Handlungen negativ betroffen sind.
Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) schreibt in ihrem Papier:
Die JFMK bekennt sich zur besonderen Bedeutung der Jugendverbandsarbeit auch für die außerschulische Bildung. Durch öffentliche Institutionen ist deren eigenverantwortliche Tätigkeit und ihr satzungsgemäßes Eigenleben auch bei der Förderung ihrer Arbeit zu achten. Die Jugendverbände gestalten ihre Jugendarbeit selbstorganisiert und gemeinschaftlich. Dazu gehört auch das Recht, sich öffentlich politisch zu positionieren. Sie können entsprechend entscheiden, welche Parteien sie zu ihren Veranstaltungen einladen bzw. bei ihren Veröffentlichungen einbeziehen.
und darüber hinaus:
Freie Träger der Jugendarbeit sind „Grundrechtsträger“ (u. a. der Meinungs-, Religions- und Kunstfreiheit) und verlieren diesen Status auch dann nicht, wenn sie durch öffentliche Gelder gefördert werden. Ihnen steht ein weiter Spielraum in Bezug auf politische Positionierung zu. Sie sind demnach auch nicht grundsätzlich verpflichtet, Positionierungen von Parteien im Rahmen ihrer Arbeit aufzugreifen und darzustellen oder Parteien und Gruppen in Veranstaltungen und Veröffentlichungen einzubeziehen.
Beides ganz klare Statements, und beides macht deutlich, in welchem Rahmen Aussagen getätigt werden können durch Jugendverbände.
Haltung statt Neutralität
Eine Handreichung des Deutschen Bundesjugendrings klärt den Sachverhalt zum "Thema „Neutralität“ und soll Jugendgruppen, Jugendinitiativen, Jugendverbänden und -ringen bei ihren Aktivitäten Handlungssicherheit geben. Sie sind als Teil der Zivilgesellschaft keine Erfüllungsgehilfen des Staates und unterliegen daher auch nicht der staatlichen parteipolitischen Neutralitätspflicht. Eine Neutralitätspflicht, die Zivilgesellschaft oder zivilgesellschaftliche Gruppen adressiert, verbietet sich in einer Demokratie. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind ein wichtiger Teil der Willensbildung. Jede demokratische Willensbildung muss sich immer vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt. Dies stellt u.a. das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil dar. Die Geltung des Neutralitätsgebotes für nicht-staatliche Akteure ist daher ein demokratiefeindlicher Mythos!
Eine klare Haltung gegenüber demokratie- und menschenfeindlichen Positionen ist auch rechtlich immer möglich und geboten. Gegen Personen, die Vertreter*innen einer rechtsextremen Partei sind oder in dieser Funktionsämter übernehmen, dürfen Jugendverbände eine klare Haltung und Abgrenzung gegenüber deren Positionen wahrnehmen. Andererseits lebt Jugendverbandsarbeit von Beziehungsarbeit. Daher kann eine Chance darin liegen, junge Menschen, bei denen rechtsextreme Ideologien aufgrund deren starker Verbreitung verfangen haben, nicht auszugrenzen, sondern in sinnvollen vorbereiteten Rahmen individuell die Debatte mit ihnen zu suchen. Gerade in der Jugendverbandsarbeit, der Kinder- und Jugendarbeit sowie der politischen Bildung sollte immer der einzelne junge Mensch selbst im Fokus stehen. Gleichzeitig ist es unabdingbar, rechtsextremes und völkisches Gedankengut als solches zu entlarven. Es darf niemals als gleichwertige demokratische Position akzeptiert und ihm eine Bühne gegeben werden."
Jugend- und Demokratiebildung
Obgleich es keine neue Fragestellung ist, hat das Thema „Umgang mit Parteien in der politischen Bildungsarbeit in der Jugendarbeit“ seit dem Einzug der AfD in den Bayerischen Landtag an Bedeutung gewonnen.
Die Publikation Haltung statt Neutralität greift das Thema vertieft auf. Es werden rechtliche und inhaltliche Grundlagen betrachtet aus dem Jugend(verbands)kontext. Die Publikation beleuchtet an Beispielen konkret, welche Maßnahmen, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen problemlos durchführbar sind und an welchen Stellen es möglicherweise Schranken für die Gestaltungsfreiheit der Jugendarbeit gibt.
Rechtssicherheit: leider nein.
Der Wunsch nach Rechtssicherheit ist verständlich und nachvollziehbar, dennoch muss die Arbeitshilfe manches Mal unscharf bleiben – einfach deshalb, weil es zum einen keine Rechtsprechung zu diesen Fragen gibt und zum anderen die Angebote in der Jugendarbeit zu unterschiedlich. Dennoch finden sich in der Publikation einige allgemeine Prinzipien die Orientierung und Handlungssicherheit geben können.
DRK-Fallsammlung
Die Bedeutung der Rotkreuz-Grundsätze im Kontext gesellschaftspolitischen Handelns
Diese Onlineseite beschreibt anhand unterschiedlicher Themenfelder die Anwendung der Grundsätze an konkreten Beispielen. Ziel ist es, zu einem besseren Verständnis von Bedeutung, Auslegung und Anwendung der Grundsätze im Alltag beizutragen und damit ihre tragende Bedeutung für die gesamte Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung zu untermauern. Ganz konkret geht es hierbei z. B. um die Frage, wie JRK-Mitglieder an Demonstrationen teilnehmen können oder ob politische Äußerungen in Rot-Kreuz-Funktion in Ordnung sind.
Jörg Duda ist Geschäftsführer des Bayerischen Jugendrotkreuzes.
Im Blog des Bayerischen Jugendrotkreuzes überwiegt die persönliche Meinung, sie steht über den Inhalten. So gelingt es den Autorinnen und Autoren Themen ausführlich aufzubereiten, zum Nachdenken einzuladen und Diskussionen zu erzeugen.
Die Beiträge im JRK-Bayern-Blog erscheinen unregelmäßig regelmäßig.