Neues Jugendarbeitfreistellungsgesetz

Der Freistaat hat zum 01. April das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) in Kraft gesetzt. Dieses entwickelt das "Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit" aus dem Jahr 1980 endlich weiter. Hieraus ergeben sich deutliche Änderungen zum bisherigen Antragsverfahren, wie Verbandsmitglieder an die potenzielle Freistellung durch den Arbeitgeber gekommen sind:

  • Gruppen von Jugendverbänden können den Antrag selber stellen (sie müssen nicht mehr über den Landesverband gestellt werden),
  • Anträge gelten (sofern es keine Ablehnung gibt) als bewilligt,
  • es ist weiter gefasst, wofür Freistellungen möglich sind (früher war dies genau definiert),
  • auch Freistellungen die kürzer als Tage sind, sind nunmehr möglich,
  • insgesamt kann pro Jahr eine Freistellung für max. 12 Veranstaltungen gewährt werden (früher 4),
  • pro Jahr nun ein Zeitraum möglich, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht (früher konkret auf max. 15 Arbeitstage).
  • weiterhin relevant ist der Sitz der Firma (und das dazugehörige Gesetz des entsprechenden Bundeslandes). Es spielt weiterhin keine Rolle, ob jemand sich in Bayern ehrenamtlich engagiert sofern die Firma nicht in Bayern sitzt.

Eingeschränkt wurde, dass ab sofort Gremienveranstaltungen nur dann noch als Freistellungsgrund dienen, wenn sie die Vorbereitung von Angeboten von Jugendarbeit umfassen oder Teile der Aus- und Fortbildung enthalten.

Das Formular zur Beantragung der Freistellung gibt es auf den Seiten des Bayerischen Jugendrings. Der Antrag muss per E-Mail auch an freistellung@bjr.de geschickt werden. Eine Freistellung hat weiterhin erstmal nichts mit der Lohnfortzahlung zu tun. An dem Verfahren hat sich nichts geändert. Auf http://jrk-bayern.de/freistellung-sonderurlaub haben wir dieses Verfahren erläutert, dort findet ihr auch dauerhaft alle nötigen Informationen rund um die Themen Freistellung und Verdienstausfall.